§ 53 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen
§ 53 GO LT – Schriftliche Wahl
Bei schriftlicher Wahl erläutert die Präsidentin oder der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.