§ 3a GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines
§ 3a GO LT – Verhaltensregeln für Abgeordnete
Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1. Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.