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§ 39 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 GO LT – Reihenfolge der Redner

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Redereihenfolge. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitglieds der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.