§ 36 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Lesungen
§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen
Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.