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§ 30 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 GO LT – Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.