§ 30 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
V. Abschnitt – Vorlagen und Anträge
§ 30 GO LT – Formvorschrift
(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".
(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.