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§ 29 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 GO LT – Verteilung und Änderung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.

(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.

(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des oder der Einbringenden nur erfolgen, wenn dieser oder diese das Wort zur Begründung der Vorlage erhalten hat.

(5) Der Beschluss auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefasst werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.