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§ 11 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 GO LT – Ständige Ausschüsse

(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:

  1. 1.

    Ausschuss für Haushalt und Finanzen

  2. 2.

    Ausschuss für Wissenschaft

  3. 3.

    Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport

  4. 4.

    Ausschuss für Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates

  5. 5.

    Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien

  6. 6.

    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

  7. 7.

    Ausschuss für Wirtschaft, Innovation, Digitales, Energie und Grubensicherheit

  8. 8.

    Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz

  9. 9.

    Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit

sowie

  1. 10.

    einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.

(3) Der Landtag, aber auch jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.