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§ 81 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 GO LT 2016 – Worterteilung, Wortentziehung und Kurzintervention

(1) Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Will sich der Präsident selbst als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, vom Präsidenten das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des Redners, der das Wort hat (Artikel 38 Absatz 3 LVerf.).

(3) Wer zur Sache sprechen oder im Anschluss an einen Debattenbeitrag in einer Aussprache eine Kurzintervention machen will, hat sich durch den jeweiligen Parlamentarischen Geschäftsführer in der Regel bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zu Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages durch Zuruf erfolgen.

(4) Je Debattenbeitrag sind nicht mehr als zwei Kurzinterventionen zulässig. Kurzinterventionen zu Debattenbeiträgen aus der eigenen Fraktion sind unzulässig.

(5) Auf eine Kurzintervention, die über die Saalmikrofone in freiem Vortrag zu erfolgen hat, kann der Redner vom Rednerpult erwidern. Kurzintervention und Erwiderung dürfen die Dauer von jeweils 2 Minuten nicht überschreiten, wobei der Präsident im Falle von zwei nacheinander erfolgten Kurzinterventionen die Redezeit für die Erwiderung entsprechend verlängern kann. Die Redezeit wird nicht auf die Redezeiten nach § 84 angerechnet.

(6) Für Zwischenfragen an den Redner in der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtages über die Saalmikrofone zu Wort. Zwischenfragen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst vorgetragen werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt.

(7) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.