§ 8 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 GO LT 2016 – Rechtsgrundlagen
(1) Die Einsetzung der Ausschüsse und Kommissionen, ihre Aufgaben, das Verfahren sowie weitergehende Rechte richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, es sei denn, dass in der Landesverfassung oder in Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Beratungen der Ausschüsse und Kommissionen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.