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§ 78 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 GO LT 2016 – Teilnahme der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 LVerf.).

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.). Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Die Mitglieder der Landesregierung haben dem Verlangen in angemessener Zeit zu entsprechen.