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§ 71 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IX. – Besondere Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 GO LT 2016 – Richteranklage

Der Antrag, einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Artikel 77 LVerf.), ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt und am Schluss der ersten Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen. Der Antrag des Landtages beim Bundesverfassungsgericht kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.