§ 71 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
IX. – Besondere Beratungsgegenstände
§ 71 GO LT 2016 – Richteranklage
Der Antrag, einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Artikel 77 LVerf.), ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt und am Schluss der ersten Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen. Der Antrag des Landtages beim Bundesverfassungsgericht kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.