§ 5 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat
§ 5 GO LT 2016 – Zusammensetzung des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem für die Fraktion sprechenden Mitglied des Landtages jeder Fraktion (Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 LVerf.).
(2) Zu Ältestenratssitzungen, die Plenarsitzungen vorbereiten, soll ein Regierungsvertreter hinzugezogen werden.