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§ 5 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GO LT 2016 – Zusammensetzung des Ältestenrates

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem für die Fraktion sprechenden Mitglied des Landtages jeder Fraktion (Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 LVerf.).

(2) Zu Ältestenratssitzungen, die Plenarsitzungen vorbereiten, soll ein Regierungsvertreter hinzugezogen werden.