Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 GO LT 2016 – Parlamentarische Opposition

(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht unterstützen, bilden die parlamentarische Opposition (Artikel 26 Absatz 1 LVerf.).

(2) Die parlamentarische Opposition hat insbesondere die Aufgaben, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramme und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten. Dabei hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit (Artikel 26 Absatz 2 und 3 LVerf.).