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§ 38 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 GO LT 2016 – Bildung

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages (Artikel 25 Absatz 1 LVerf.).

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Jedes Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.

(4) Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen und stehen dann deren Mitgliedern gleich. Bei der Feststellung der Fraktionsstärke werden die Gäste nicht mitgezählt. Sie sind jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile zu berücksichtigen.