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§ 32 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Mitglieder des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 GO LT 2016 – Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an der Arbeit des Landtages, insbesondere an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, teilzunehmen.

(2) Wer verhindert ist, an einer Sitzung des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten frühzeitig, möglichst aber 24 Stunden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

(3) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Mitglieder des Landtages eintragen. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

(4) Mitglieder des Landtages, die eine Sitzung vor ihrem Schluss verlassen wollen, haben dies dem Präsidenten unter Angabe der Uhrzeit schriftlich mitzuteilen.

(5) Abwesenheit außerhalb der sitzungsfreien Zeit ist dem Präsidenten anzuzeigen.