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§ 28 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 3 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 GO LT 2016 – Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und der stellvertretenden Mitglieder setzt der Landtag einen besonderen Ausschuss ein (Artikel 52 Absatz 3 LVerf.).

(2) Mitglieder dieses Ausschusses sind die Mitglieder des Rechtsausschusses. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses üben diese Funktionen auch im besonderen Ausschuss aus.

(3) Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Landesverfassung und des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.