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§ 26 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 3 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 GO LT 2016 – Untersuchungsausschüsse

Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, mit denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geltend gemacht wird (Artikel 34 LVerf.), müssen bei ihrer Einreichung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eigenhändig unterzeichnet sein. Das Nähere zum Verfahren der Untersuchungsausschüsse regeln die Bestimmungen der Landesverfassung und des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.