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§ 2 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GO LT 2016 – Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Schriftführer

(1) Der Alterspräsident lässt den Präsidenten während der ersten Sitzung in geheimer Wahl ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so kommen die beiden Mitglieder des Landtages mit den höchsten Stimmenanteilen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Alterspräsidenten zu ziehende Los.

(2) Der Landtag wählt geheim und in getrennten Wahlhandlungen für die Dauer der Wahlperiode einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten. Der Landtag kann beschließen, weitere Vizepräsidenten zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erlangt bei mehreren Bewerbern keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages (Artikel 29 Absatz 2 LVerf.) in geheimer Abstimmung.

(4) Der Landtag wählt 16 Schriftführer. Er kann beschließen, weitere Schriftführer zu wählen. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann die Wahl der Schriftführer offen durch Handaufheben erfolgen.