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§ 17 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 2 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 GO LT 2016 – Nichtöffentliche und öffentliche Sitzungen

(1) Ausschusssitzungen sind in der Regel nichtöffentlich, soweit nicht der Ausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände anderes beschließt (Artikel 33 Absatz 3 LVerf.).

(2) Anhörungssitzungen nach § 22 sind öffentlich, soweit der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt.

(3) Zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse - ausgenommen der Untersuchungsausschüsse - sind die Medien und sonstige Zuhörer, soweit die Raumverhältnisse es gestatten, zugelassen. Aufnahmen in Bild und Ton sind zulässig, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung des Landtages.

(4) Aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen die Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmer und das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Landtages nicht veröffentlicht werden.

(5) Für die Beratung von Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Landtages (Anlage).