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§ 103 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XIV. – Beurkundung der Verhandlungen, Ausfertigung und Erledigung der Beschlüsse des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 GO LT 2016 – Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung wird unter Verantwortung des Präsidenten ein Plenarprotokoll angefertigt.

(2) Das Plenarprotokoll enthält:

  1. a)

    die Tagesordnung,

  2. b)

    die Wiedergabe alles Gesprochenen und

  3. c)

    Beginn und Schluss der Sitzung, Beifalls- und Missfallensbekundungen der Mitglieder des Landtages sowie weitere Vorkommnisse.

(3) Die Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen werden in elektronischer Form den Mitgliedern des Landtages sowie der Landesregierung und den Beauftragten des Landtages zur Verfügung gestellt.

(4) Über nichtöffentliche Sitzungen des Landtages (Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 LVerf.) wird das Plenarprotokoll lediglich in Papierform in einem Exemplar zur Verwahrung durch den Präsidenten und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Die Sitzungsteilnehmer können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.