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§ 1 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Erstes Zusammentreten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GO LT 2016 – Einberufung, Leitung der ersten Sitzung, Alterspräsident

(1) Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen (Artikel 28 LVerf.).

(2) Diese Sitzung leitet der Alterspräsident, bis der neu gewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. Der Alterspräsident ist das älteste anwesende Mitglied des Landtages, das bereit ist, dieses Amt zu übernehmen.

(3) Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest. Er ernennt vier Mitglieder des Landtages zu vorläufigen Schriftführern und bildet mit ihnen ein vorläufiges Sitzungspräsidium.

(4) In der ersten Sitzung jeder Wahlperiode beschließt der Landtag das Berechnungsverfahren für Anteile, Zugriffe und Reihenfolge der Fraktionen. Berechnungsgrundlage ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen.