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Anlage 8 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 8 GO LT 2010 – Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Verschlusssachen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes zugeleitet, erstellt oder bearbeitet werden.

(2) Verschlusssachen nach dieser Ordnung sind Angelegenheiten aller Art im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Dazu zählen insbesondere Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die beim Landtag eingehen und die Unterlagen der Kommission zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Notizen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für die Mitglieder der Kommission zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes und für die Mitarbeiter der Verwaltung des Landtages nach § 12 gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Grundsätze

(1) Jeder, dem eine Verschlusssache im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Ordnung. Verschlusssachen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes nicht gesprochen werden.

(3) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach der Beendigung von Verfahren.

(4) Für Unterlagen, die von Betroffenen veröffentlicht oder anderweitig freigegeben worden sind, entfällt die Verpflichtung zur Geheimhaltung.

§ 3
Geheimhaltungsgrad

(1) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, Abkürzung: VS-NfD, zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichnung der Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

Über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

§ 5
Behandlung von Verschlusssachen

(1) Die Auskunftsschreiben werden durch den Präsidenten im Beisein des Beauftragten des Präsidenten geöffnet und geprüft, ob Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes hinweisen, vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, wird das Schreiben, soweit der betreffende Abgeordnete sein Einverständnis hiermit erklärt, der Kommission zur Kenntnisnahme übersandt und der betreffende Abgeordnete wird mit einem Schreiben des Präsidenten darüber informiert, dass das Verfahren ihn betreffend abgeschlossen ist. § 33 Absatz 2 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt unberührt. Erklärt sich der Abgeordnete nicht mit der Übermittlung des Ergebnisses einverstanden, wird das Schreiben wieder verschlossen und zu den Akten genommen.

(2) Enthält die Auskunft Anhaltspunkte auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes, übermittelt der Präsident dem Abgeordneten alle Unterlagen in Kopie. Er wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist dem Abgeordneten mit Empfangsbekenntnis zuzustellen. Im Falle einer mündlichen Stellungnahme ist der Beauftragte des Präsidenten hinzuzuziehen.

(3) Soweit über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus Unterlagen zur Grundlage der Feststellung gemacht werden, sind diese dem Abgeordneten ebenfalls mit Empfangsbekenntnis zuzustellen.

(4) Der Präsident übermittelt alle Unterlagen und Stellungnahmen der Vorsitzenden der Kommission. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die Vorsitzende stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungsraum aufhalten. Die Vertraulichkeit der Beratungen verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht der Kommission angehören.

(5) Werden Sachen der Kommission zugeleitet, werden diese nur für die Dauer der Sitzung ausgegeben. § 10 bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Beratungen der Kommission werden protokolliert.

(7) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind an den Beauftragten des Präsidenten zurückzugeben und von ihm zu verschließen, sobald sie in der Kommission nicht mehr benötigt werden.

§ 6
Kenntnisnahme und Akteneinsicht

(1) Abgeordnete sind berechtigt, von den Verschlusssachen Kenntnis zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen, soweit sie ihre Person betreffen.

(2) Ein Abgeordneter kann sich einer Vertrauensperson zur Kenntnisnahme und Akteneinsicht bedienen, die er vorher gegenüber der Vorsitzenden der Kommission schriftlich benennen muss.

(3) Der Beauftragte protokolliert, wer wann in welche Unterlagen Einsicht genommen hat. Das Anfertigen von Kopien oder Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht ist unzulässig.

§ 7
Herstellung von Duplikaten

(1) Der Empfänger von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur vom Beauftragten des Präsidenten herstellen lassen. Weitere Exemplare sind wie die Originale zu behandeln.

(2) Über die Anfertigung und Aushändigung von Duplikaten ist ein Protokoll zu führen.

§ 8
Registrierung und Verwaltung von Sachen

(1) Jeglicher Posteingang im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes ist in der Poststelle vom Leiter der Geschäftsstelle nach § 3 zu kennzeichnen und zu verschließen. Der Posteingang ist von ihm dem Beauftragten des Präsidenten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind vom Beauftragten des Präsidenten aufzubewahren.

(3) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(4) Tonträger und Aufzeichnungen sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen und zu vernichten.

§ 9
Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Die Verschlusssachen sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über den Beauftragten des Präsidenten zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden.

(2) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung können unter Benachrichtigung des Beauftragten des Präsidenten von Hand zu Hand an zum Empfang bevollmächtigte und berechtigte Personen weitergegeben werden. Diese Personen müssen sich entsprechend ausweisen und einen Nachweis über die Bevollmächtigung abgeben.

§ 10
Mitnahme von Verschlusssachen

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Diensträumen ist unzulässig. Den Kommissionsmitgliedern werden Kopien der Verschlusssachen zur Verfügung gestellt, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen erhalten.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen diese Verschlusssachen nicht gelesen und erörtert werden. Über Ausnahmen beschließt die Kommission.

(3) Schriftliche oder mündliche Erklärungen seitens der Kommission gegenüber Dritten darf nur die Vorsitzende mit Zustimmung oder Beschluss der Kommission vornehmen.

§ 11
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes erhalten haben, sowie deren Verlust oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen.

§ 12
Personen zur Unterstützung der Kommission

(1) Die Arbeit der Kommission wird von folgenden Personen unterstützt:

  • Beauftragter des Präsidenten des Landtages: RL V1, im Vertretungsfall AL V,

  • zwei Sachbearbeiter V1, Abgeordnetenangelegenheiten,

  • Leiter der Geschäftsstelle oder seine Vertretung.

(2) Auf Verlangen der Kommission kann der Geheimschutzbeauftragte der Verwaltung des Landtages zu Rate gezogen werden.

§ 13
Archivierung

Alle im Rahmen der Befassung entstandenen Unterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens dem Landeshauptarchiv zur Archivierung anzubieten. Soweit es sich um Unterlagen gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes handelt, bleibt § 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unberührt.