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§ 92 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIII. – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 92 GO LT 2010 – Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

(2) Unterbreitet der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

(3) Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Bewerbern eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Kandidaten dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.