§ 9 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
III. – Die Fraktionen
§ 9 GO LT 2010 – Reihenfolge der Fraktionen (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Abgeordneten angehörten.