Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XII. – Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 88 GO LT 2010 – Verfahren bei der Wahl (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Landtag wählt den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Präsident fordert die sorbischen (wendischen) Verbände durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg auf, ihre Wahlvorschläge bis spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung schriftlich bei ihm einzureichen.

(3) Der Präsident beruft die gewählten Mitglieder spätestens vier Wochen nach deren Wahl zur konstituierenden Sitzung ein. Er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(4) Bis zur Neuwahl der Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.