Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
XII. – Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten
§ 88 GO LT 2010 – Verfahren bei der Wahl (1)
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Der Landtag wählt den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Präsident fordert die sorbischen (wendischen) Verbände durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg auf, ihre Wahlvorschläge bis spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung schriftlich bei ihm einzureichen.
(3) Der Präsident beruft die gewählten Mitglieder spätestens vier Wochen nach deren Wahl zur konstituierenden Sitzung ein. Er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(4) Bis zur Neuwahl der Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.