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§ 68 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 68 GO LT 2010 – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.

    Überweisung an einen Ausschuss,

  2. 2.

    Abkürzung der Fristen,

  3. 3.

    Tagesordnung,

  4. 4.

    Unterbrechung der Sitzung,

  5. 5.

    Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

  6. 6.

    Teilung des Abstimmungsgegenstandes.