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§ 6 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Abgeordneten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 GO LT 2010 – Akteneinsicht (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die den einzelnen Abgeordneten persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.