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§ 56 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 56 GO LT 2010 – Einbringung von Großen Anfragen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Große Anfragen an die Landesregierung sind dem Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.