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§ 54 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 54 GO LT 2010 – Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 6 dieser Geschäftsordnung.

(2) Anträge zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO leitet der Präsident an den Hauptausschuss weiter. Der Hauptausschuss gibt dem betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmt der Hauptausschuss der Abweichung von § 50 Absatz 1 StPO und § 382 Absatz 2 ZPO zu, teilt der Präsident diese Entscheidung den Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mit. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von einem oder mehreren Abgeordneten schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs setzt der Präsident die Entscheidung des Hauptausschusses als dessen Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin außerhalb der Sitzungswochen des Landtages liegt.