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§ 53 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 53 GO LT 2010 – Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Berichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Inneres überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(2) Berichte des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur nach § 4 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Hauptausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.