§ 4 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
II. – Die Abgeordneten
§ 4 GO LT 2010 – Abgeordnetenausweis und Angaben für die amtliche Veröffentlichung (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.
(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 30 des Abgeordnetengesetzes zu machen.