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§ 4 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Abgeordneten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 4 GO LT 2010 – Abgeordnetenausweis und Angaben für die amtliche Veröffentlichung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.

(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 30 des Abgeordnetengesetzes zu machen.