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§ 36 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VII. – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 36 GO LT 2010 – Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann der betroffene Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch beim Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.