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§ 31 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 31 GO LT 2010 – Rederecht der Mitglieder der Landesregierung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit Rederecht. Ihnen ist im Falle der Wortmeldung jeweils als Nächstem das Wort, auch außerhalb der Tagesordnung, zu erteilen.

(2) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung zum Gegenstand der Aussprache das Wort, wird die Aussprache wiedereröffnet.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, wird die Beratung über seine Erklärung eröffnet. In diesem Falle kann jede Fraktion für einen ihrer Redner die gleiche Redezeit wie die Landesregierung verlangen. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.