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§ 17 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 17 GO LT 2010 – Einberufung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Landtag wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.