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§ 16 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IV. – Der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 GO LT 2010 – Sitzungspräsidium (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und den amtierenden Schriftführern.

(2) Die Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Rednerliste und sind dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Der Präsident bestimmt den Einsatz der Schriftführer. Er kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.