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§ 14 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IV. – Der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14 GO LT 2010 – Einberufung des Präsidiums (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3) Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.