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§ 10 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 GO LT 2010 – Gremienbesetzung durch die Fraktionen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren). Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein.

(2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden der Präsident und der Vizepräsident der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet.