Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 14 – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GO LT 2015 – Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt; das Präsidium kann stattdessen ein Verfahren zur elektronischen Verteilung des Plenarprotokolls festlegen. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. 1.

    Inhaltsübersicht,

  2. 2.

    Wiedergabe alles Gesprochenen,

  3. 3.

    die Namen der Redner und Rednerinnen,

  4. 4.

    die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,

  5. 5.

    alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,

  6. 6.

    die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,

  7. 7.

    die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3.

(2) Jeder Redner und jede Rednerin erhält vor dem Druck die stenografisch aufgenommene Niederschrift seiner oder ihrer Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(3) Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Der Redner oder die Rednerin ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(4) Wird die stenografisch aufgenommene und nach Absatz 2 zugestellte Niederschrift nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird sie mit dem Vermerk "Von dem Redner/der Rednerin nicht überprüft" unverändert in Druck gegeben.

(5) Wird die Berichtigung nach Absatz 2 beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner oder der Rednerin erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin einzuholen.

(6) Die Fraktionen, die Gruppen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Redner und Rednerinnen eine vorläufige stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur von dem Redner oder der Rednerin selbst wörtlich zitiert werden.