§ 86 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen
§ 86 GO LT 2015 – Untersuchungsausschüsse
Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg.