§ 84 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen
§ 84 GO LT 2015 – Wahlprüfungsausschuss
(1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.
(2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.