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§ 8 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Fraktionen und Gruppen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GO LT 2015 – Fraktionen und Gruppen

(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. Die Konstituierung der Fraktionen kann bereits vor Konstituierung des Landtages stattfinden. Diese ist bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

(2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Parlamentarischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sind der Präsidentin schriftlich mitzuteilen.

(3) Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach Abschnitt 4 des Fraktionsgesetzes.