Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 GO LT 2015 – Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin

Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten, der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der oder die Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin.