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§ 6 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GO GemAussch – Präsenzpflicht

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie jederzeit durch den Präsidenten des Bundestages erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilnehmen können.

(2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates jeweils für ihren Bereich.