Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 GO GemAussch – Ausscheiden von Abgeordneten

Ein dem Gemeinsamen Ausschuss angehörender Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss dem Präsidenten des Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft im Bundestag verliert oder aus der Fraktion ausscheidet, die ihn vorgeschlagen hat.