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§ 91 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 91 GO BT – Einspruch des Bundesrates

1Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. 2Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden. 3Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).