§ 89 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung
§ 89 GO BT – Einberufung des Vermittlungsausschusses
Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).