§ 79 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung
§ 79 GO BT – Erste Beratung von Gesetzentwürfen
1In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Abs. 4 beschlossen wird. 2In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. 3Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.
Zu § 79: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555).