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§ 42 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 42 GO BT – Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.