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§ 37 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 37 GO BT – Ordnungsgeld

1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3§ 38 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 37: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).