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§ 125 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

XI. – Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 125 GO BT – Unerledigte Gegenstände

1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.